Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte

Abkürzung: EBPG
Datum des Inkrafttretens: 7.3.2008
Ausfertigungsdatum: 27.2.2008
Status: Erlassen
Fundstelle: BGBl I S. 258


1. Europäischer Rechtsrahmen

Das am 7. März 2008 in Kraft getretene EBPG setzt die sog. Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.07.2005, Nr. L 191/29) in deutsches Recht um.

  • Rechtsgrundlage für die Ökodesign-Richtlinie ist Art. 95 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäschen Gemeinschaft); Basis: Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen.
  • Zuständig für die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

1.1. Ziele der Ökodesignrichtlinie

Die Ökodesignrichtlinie ist Bestandteil der Integrierten Produktpolitik (IPP) der Europäischen Union, die umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. Die Richtlinie bildet den Rahmen für die Festlegung einheitlicher Vorgaben in Bezug auf die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von energiebetriebenen Produkten innerhalb der Europäischen Union.

Im Fokus steht die Harmonisierung produktbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften: Unterschiedliche Produktanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse schaffen und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Durch Formulierung einheitlicher Standards soll der freie Verkehr mit energiebetriebenen Produkten gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte verbessert werden, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz.

Erfasst sind alle Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Fahrzeugen.

1.2. Durchführungsmaßnahmen/Folgenabschätzung

Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält noch keine konkreten Produktanforderungen. Diese werden von der EU-Kommission, die dabei durch einen Regelungsausschuss unterstützt wird, in sog. Durchführungsmaßnahmen jeweils für einzelne Produktgruppen (sog. Produktlose) festgelegt. Der Regelungsausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission. Er wird voraussichtlich im Sommer 2008 erstmals zusammen treten.

Vor Erlass einer Durchführungsmaßnahme wird es zu jeder Produktgruppe eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren geben. Dazu wird von der Kommission jeweils ein sog. Konsultationsforum veranstaltet, in dem neben den EU-Mitgliedstaaten auch interessierte Stakeholder (z.B. Industrie, Umweltgruppen oder Verbraucherorganisationen) teilnehmen können, damit ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zustande kommen.

2. Inhalt des EBPG

Das EBPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Energiebetriebene Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder - soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden - in Betrieb genommen werden, wenn sie die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen. Außerdem muss die CE-Kennzeichnung vorgenommen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsort der Produkte.
  • Die Durchführungsmaßnahmen werden in der Regel vorsehen, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.
  • Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.
  • Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) - einer nachgeordneten Behörde des BMWi - gemeldet, die die Meldungen an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt verboten oder vom Markt genommen wird.
  • Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein umfangreiches Informationsangebot der BAM unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

Bei der Beratung der Durchführungsmaßnahmen im Konsultationsforum wird die Bundesregierung in der Regel durch die BAM und das Umweltbundesamt repräsentiert. Zur Vorbereitung der deutschen Position unterhält die BAM einen sog. Beraterkreis, der jeweils vor den Konsultationsforen einen Meinungsaustausch über die geplanten Durchführungsmaßnahmen zwischen Vertretern der Wirtschaft und betroffenen öffentliche Stellen, der Deutschen Energieagentur (dena), den Umwelt- und Verbraucherverbänden und unabhängigen Fachleuten ermöglicht. Nähere Informationen dazu finden sich im Internet unter: www.ebpg.bam.de.

Die federführende Zuständigkeit für die rechtliche Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen wird innerhalb der Bundesregierung von Fall zu Fall festgelegt. Sie hängt davon ab, welchen Geschäftsbereich die betreffende Maßnahme schwerpunktmäßig berührt. In der Regel werden das BMWi oder das BMU zuständig sein.

3. Einzelne Aspekte

3.1. Konkrete Produktanforderungen

Konkrete Verpflichtungen entstehen für Hersteller und Händler - jeweils für einzelne Produktgruppen - erst mit der Verabschiedung entsprechender Durchführungsbestimmungen durch die EU-Kommission.

Wegen der Prüf-, Dokumentations- und Forschungskosten, ggf. aber auch durch Änderung von bestehenden Produktionsprozessen können Belastungen für die Industrie nicht ausgeschlossen werden; sie sollen jedoch möglichst gering gehalten werden. Dabei sollten die Chancen nicht verkannt werden, die der Ökodesign-Prozess bietet: Es entstehen Anreize zu produktbezogenen Innovationen, die z.B. die Chancen erhöhen, Produktionskosten durch Verbesserung der Öko-Effizienz zu reduzieren, ein positives Markenimage aufzubauen oder auch neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.

3.2. Betroffene Produkte

Die EU- Kommission hat für eine Reihe von Produkten Vorstudien in Auftrag gegeben oder ausgeschrieben. Erste Endberichte liegen vor. Folgende Produkte sollen nach dem derzeitigen Arbeitsprogramm behandelt werden:

  • Heizkessel
  • Warmwasserbereiter
  • PC und Computermonitore
  • Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte
  • Fernsehgeräte
  • "Stand-by" und "Schein-Aus"-Schaltungen
  • Batterieladegeräte und externe Stromversorgungen
  • Bürobeleuchtung
  • Straßenbeleuchtung
  • Klimatechnik für Wohngebäude
  • bestimmte Elektromotoren, Pumpen und Ventilatoren
  • Kühl- und Gefriergeräte
  • Geschirrspüler und Waschmaschinen für den Hausgebrauch
  • einfache und komplexe Set-Top-Boxen
  • kleine Verbrennungsanlagen für Festbrennstoffe, insbes. zu Heizzwecken
  • Wäschetrockner
  • Staubsauger
  • Hausbeleuchtung

Nähere Informationen zu den Produktgruppen finden sich im Internet unter: www.ebpg.bam.de

4. Weiteres Verfahren auf EU- Ebene

Inzwischen haben die ersten Sitzungen des Konsultationsforums stattgefunden. Neben horizontalen Fragen bisher sechs Produktgruppen behandelt. Mit Erlass erster Durchführungsmaßnahmen ist jedoch nicht vor Sommer 2008 zu rechnen. Wegen der notwendigen Rücksichtnahme auf laufende Produktionszyklen werden die ersten Produktanforderungen kaum vor 2009 wirksam werden. Eine aktuelle Debatte über die Art der Beteiligung des Europäischen Parlaments wird möglicherweise zu weiteren Verzögerungen führen.

Zum aktuellen Stand des Verfahrens auf EU-Ebene vgl.:
http://ec.europa.eu/energy/demand/legislation/eco_design_en.htm
http://ec.europa.eu/enterprise/eco_design/index_en.htm



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