Wettbewerb und Aufsicht
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Was ist eigentlich Strommarktliberalisierung?
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Haben neue Stromerzeuger Chancen (Kraftwerksnetzanschlussverordnung)?
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Was macht die Bundesnetzagentur?
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Was regelt das Kartellrecht?
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Kontrollieren die Bundesnetzagentur oder die Kartellbehörden den Gaspreis? Kann man sich gegen Preiserhöhungen und unangemessene Gaspreise wehren?
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Wie sorgt die Politik für mehr Transparenz auf dem Strommarkt?
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Wie sorgt die Politik für Wettbewerb auf dem Gasmarkt?
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Wie sorgt die Politik für Wettbewerb auf dem Ölmarkt?
Was ist eigentlich Strommarktliberalisierung?
Die Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes erleichtert den Verbrauchern den Wechsel ihres Stromversorgers, zum Beispiel durch kurze Kündigungsfristen. Möglich machen dies die Verordnungen zum Netzanschluss von Letztverbrauchern vom 1. November 2006 und zur Grundversorgung von Haushaltskunden, die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 2005 erlassen wurden, sowie die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006. Sie regeln das Verhältnis zwischen Energieversorger und Verbraucher.
Die Geschichte der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes begann in den 90er Jahren. Damals trieb die EU-Kommission die Marktöffnung in verschiedenen Sektoren wie Energie, Telekommunikation und Gas voran. Beginnend mit dem so genannten ersten EU-Richtlinienpaket für den Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt im Jahre 1996 wurden die Märkte für Strom und Gas in der EU stufenweise liberalisiert und die Voraussetzungen für mehr Wettbewerb geschaffen. Kernpunkte der EU-Richtlinien waren die Entflechtung der monopolistischen Netzsparte von den übrigen, wettbewerblichen Sparten der Energieversorger, zum Beispiel Erzeugung und Vertrieb, und der diskriminierungsfreie Netzzugang für andere Wettbewerber ("third party access").
Deutschland setzte mit dem EnWG 1998 das erste EU-Richtlinienpaket um und ging dabei weit über die EU-Vorgaben hinaus. So wurde der Elektrizitäts- und Gasmarkt nicht nur stufenweise, sondern vollständig geöffnet. Netzzugang und Netzentgelte waren dabei zwischen den Marktteilnehmern vertraglich zu vereinbaren.
Das zweite Richtlinienpaket für den Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt, die so genannten Beschleunigungsrichtlinien, wurden im Jahre 2003 verabschiedet. Ihr Ziel war,
- den Netzzugang gesetzlich zu regulieren, also nicht mehr nur vertraglich vereinbaren zu lassen,
- die Netzentgelte einer Kontrolle zu unterwerfen,
- den Netzbetrieb von den anderen Wertschöpfungsstufen zu entflechten und
- in jedem Mitgliedstaat Regulierungsbehörden zu schaffen.
Spätestens zum 1. Juli 2007 sollten EU-weit alle Industrie- und Haushaltskunden die Möglichkeit haben, ihren Strom- oder Gasversorger zu wählen. Das zweite Richtlinienpaket wurde in Deutschland mit dem EnWG 2005 umgesetzt. Die bisherige Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation wurde als Bundesnetzagentur über ihre bisherigen Aufgaben hinaus mit der Aufsicht über die Elektrizitäts- und Gasnetze einschließlich der Genehmigung der Netzentgelte betreut, soweit nicht Landesregulierungsbehörden zuständig sind. Seither kann der als individuelles Recht gesetzlich gewährte Netzzugang nicht nur mit Hilfe der Gerichte, sondern auch von der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden durchgesetzt werden. Die Netzentgelte unterliegen nunmehr einer vorhergehenden, sogenannten Ex-ante-Regulierung, das heißt, der Gesetzgeber gibt den Rahmen vor und überwacht die Umsetzung der Regulierung mit einer Regulierungsbehörde. Die Regelungen zur Entflechtung zwischen Netzbetrieb und sonstigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens verlangen die
gesellschaftsrechtliche Entflechtung (sogenanntes legal unbundling): Netzbetrieb einerseits und sonstige Tätigkeitsbereiche andererseits sind separaten Rechtsträgern zugeordnet,
operationelle Entflechtung: getrennte Verwaltung der Bereiche durch organisatorische Trennung beim Personaleinsatz und den Leitungsbefugnissen,
informationelle Entflechtung: getrennte Verwendung betriebswichtiger Informationen,
buchhalterische Entflechtung (sogenanntes unbundling of accounts): getrennte Rechnungslegung.