Wettbewerb und Aufsicht
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Was ist eigentlich Strommarktliberalisierung?
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Haben neue Stromerzeuger Chancen (Kraftwerksnetzanschlussverordnung)?
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Was macht die Bundesnetzagentur?
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Was regelt das Kartellrecht?
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Kontrollieren die Bundesnetzagentur oder die Kartellbehörden den Gaspreis? Kann man sich gegen Preiserhöhungen und unangemessene Gaspreise wehren?
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Wie sorgt die Politik für mehr Transparenz auf dem Strommarkt?
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Wie sorgt die Politik für Wettbewerb auf dem Gasmarkt?
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Wie sorgt die Politik für Wettbewerb auf dem Ölmarkt?
Was regelt das Kartellrecht?
Das Kartellrecht verbietet allen marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Marktmacht missbräuchlich auszunutzen (§ 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Speziell zum Schutz der Energieverbraucher hat die Bundesregierung im Dezember 2007 mit § 29 GWB eine verschärfte Preismissbrauchskontrolle eingeführt. Für marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter gelten zwei Verbote. Sie dürfen ohne sachliche Rechtfertigung keine Preise oder Geschäftsbedingungen fordern, die ungünstiger sind als die anderer Versorgungsunternehmen. Die Strom- und Gasanbieter tragen gegenüber den Kartellbehörden die Beweislast für die sachliche Rechtfertigung im Vergleich höherer Preise. Marktbeherrschenden Strom- und Gasanbietern ist außerdem verboten, Entgelte zu fordern, die ihre Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Dabei können nur solche Kosten berücksichtigt werden, die sich auch bei Wettbewerb ergeben würden.
Die Preismissbrauchsaufsicht übt die 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes aus. Sofern Preise ausschließlich in einem Bundesland betroffen sind, ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig. Missbrauchsverfügungen sind sofort vollziehbar. Es besteht ferner für Betroffene die Möglichkeit, sich in Privatklagen wegen überhöhter Strompreise unmittelbar auf das Verbot in § 29 GWB zu stützen.